Mietbedingungen und Hausordnung als Anlage
und Vertragsbestandteil zum Mietvertrag, Raum –Nr. _____________




§ 1 Übergabe der Mietsache

Dem Mieter werden die erforderlichen Schlüssel ausgehändigt. Der Verlust von Schlüsseln ist unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und macht aus Sicherheitsgründen den Einbau eines neuen Schließzylinders bzw. Schlosses erforderlich. Die Gesamtkosten hierfür (einschließlich Arbeitslohn, und neuer Schlüssel) trägt der Mieter.
Die Mieter- oder der Vermieter bestimmen einen Hauptmieter der Ansprechpartner für den Vermieter ist.



§ 2 Nutzung der Mietsache und der Gemeinschaftseinrichtungen

1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache, die Gemeinschaftseinrichtungen und die Außenanlagen des Hauses schonend und pfleglich zu behandeln.
Der Mieter ist verpflichtet, auftretende Schäden oder Mängel dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Er haftet für Verluste und Beschädigungen, die von ihm, seinen Besuchern und Beauftragten sowie deren Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Den Mieter trifft die Beweislast dafür, dass sie nicht von den genannten Personen verschuldet worden sind.

2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Abhanden kommen oder Beschädigung der eingebrachten Sachen, auch nicht für Schäden, die durch Feuchtigkeitseinwirkung u. ä. entstehen. Der Mieter sollte sich daher um einen eigenen Versicherungsschutz bemühen.

3. Fahrräder sind grundsätzlich in den dafür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten unterzubringen, keinesfalls in Fluren und Treppenhäusern, da diese als Fluchtwege frei bleiben müssen.

4. Die Mietsache darf nur zu Probezwecken benutzt werden.

5. Die Brandschutzmelder sind frei zu halten. Für die Einrichtung der Räume dürfen nur Feuer hemmenden Materialien verwendet werden.( kein Styropor oder Eierkartons etc.)



§ 3 Zustimmungsbedürftige Handlungen des Mieters

1. Mit Rücksicht auf die anderen Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung sowie der Sicherheit des Hauses bedarf der Mieter der vorherigen Zustimmung des Vermieters, wenn er
- Handlungen vornimmt, die das äußere Erscheinungsbild des Hauses bzw. des Grundstücks beeinträchtigen (z. B. Anbringen von Markisen, Plakaten usw.);
- Heizgeräte oder sonstige energiebedürftige Geräte aufstellt oder betreibt (die Nutzung privater Kühlschränke ist grundsätzlich nicht gestattet);
- Antennen (Empfangsanlagen) anbringt oder verändert;
- in den Mieträumen, im Haus oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Fahrzeug, einschließlich Fahrrad oder Mofa abstellt;
- Um-, An- und Einbauten sowie Installationen vornimmt, die Mietsache, Anlagen oder Einrichtungen verändern (Sicherheitsschlössern oder eigenem Schließzylinder).



§ 3a Überlassung der Mietsache an Dritte

Die Überlassung der Mietsache an Dritte zur alleinigen Benutzung oder zur Mitbenutzung ist (auch kurzfristig) grundsätzlich untersagt. Zuwiderhandlung führt zur Abmahnung des Mieters und ggf. zur Kündigung.
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§ 4 Miete

Bei dem vertraglich vereinbarten Mietzins handelt es sich um eine Pauschalmiete einschließlich aller Nebenkosten ohne gesonderte Abrechnung. Die Miete ist jeweils am 1. eines Monats fällig und per Dauerauftrag gezahlt.
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Der Vermieter ist während der Laufzeit des Vertrages berechtigt, die Pauschalmiete zu erhöhen, falls die vom Verein vorgeschriebene Kostendeckung nicht mehr gewährleistet ist.
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3. Für Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag haften bei Vermietung alle Partner. Erklärungen des Vermieters gegenüber allen Partnern sind wirksam, wenn sie einem zugehen.

§ 5 Außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters

Der Vermieter kann das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn
1. der Mieter die Mieträume vertragswidrig gebraucht, insbesondere, wenn der Mieter die Räume unbefugt Dritten überlässt oder Inventar, Räume, Gebäude oder Außenanlagen durch vertragswidrigen Gebrauch oder Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt bzw. Sachbeschädigung gefährdet.
2. der Mieter die Bestimmungen der Hausordnung nachhaltig nicht einhält;
3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug ist.

§ 6 Beendigung der Mietzeit

Das Mietverhältnis endet mit der Kündigung durch den Mieter bzw. des Vermieters.
Die Frist beträgt 1. Monat. Vor Fristablauf kann das Mietverhältnis nur durch die schriftliche Gestellung eines geeigneten Nachmieters vorzeitig beendet werden, sofern eine Nachvermietung von der Warteliste nicht möglich ist. Sind nach Beendigung des Mietverhältnisses Instandhaltungsarbeiten auszuführen, die der Mieter zu vertreten hat, oder führt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses solche Arbeiten noch aus, so haftet er für den Mietausfall und alle weiter anfallenden Schäden, die hieraus dem Vermieter entstehen.
Wird dem Mieter fristlos gekündigt, so ist er für den Ausfall der Miete bis zum Ablauf des Mietvertrages haftbar, sofern das Mietverhältnis nicht durch Weitervermietung an einen Nachmieter vorzeitig beendet wird. Das gleiche gilt, wenn der Mieter vor dem vereinbarten Vertragsablauf auszieht. Der Vermieter haftet für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der Sachen nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens seiner Erfüllungsgehilfen. Nach spätestens 2 Monaten gilt das Eigentum des Mieters an diesen Sachen als aufgegeben.

§ 7 Betreten der Mieträume durch den Vermieter

Die Mietsache kann von 2 Vorstandsmitgliedern zu jeder Zeit, und zwar auch in Abwesenheit des Mieters, betreten werden.
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§ 8 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des vorliegenden Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.




Satzung
Hausordnung